§ 72a SGB VIII
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Der § 72a SGB VIII schreibt dem öffentlichen Träger vor, mit den Trägern von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen zu schließen, die den Einsatz von erweiterten Führungszeugnissen regeln. Personen, die im Sinne des § 72a SGB VIII strafrechtlich vorbelastet sind, dürfen keinen Zugang zu Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Für alle hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen legt das Gesetz schon fest, dass die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu vereinbaren ist. Für Ehrenamtliche und Nebenamtliche sind die gesetzlichen Vorgaben durch die Vereinbarungen zu konkretisieren. In Rheinland-Pfalz ist dazu zwischen Land und Trägern auf Landesebene eine Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII geschlossen worden, nachdem der Landesjugendhilfeausschuss den Grundsätzen zugestimmt hat.
Der Landkreis Trier-Saarburg ist dieser Rahmenvereinbarung im Sommer 2014 ebenfalls beigetreten. Er muss jetzt darauf hinwirken, dass auch die Vereine und Verbände im Kreisgebiet über diese Vorschrift informiert werden und das die Rahmenvereinbarung auch in den Vereinen und Verbänden umgesetzt wird.
Weiteres Informationsmaterial zu diesem Thema ist im Downloadbereich hinterlegt.
Kontaktdaten:
Kreisverwaltung Trier-Saarburg
Jugendamt, Referat Jugendpflege und Sport
Metternichstr. 33a
54292 Trier
0651/715-131